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AGBs zur E-Bike-Vermietung

Miet- und Nutzungsbedingungen für den E-Bike-Vermietung der Gemeinde Tillmitsch

  • Allgemeines und Geltungsbereich

Die Gemeinde Tillmitsch stellt im Rahmen ihrer E-Bike-Vermietung gemeindeeigene E-Bikes zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung. Diese Miet- und Nutzungsbedingungen gelten für sämtliche Überlassungen der E-Bikes sowie des dazugehörigen Zubehörs durch die Gemeinde Tillmitsch. Personen, die ein E-Bike von der Gemeinde Tillmitsch mieten, werden im Folgenden als „mietende Person“ bezeichnet.

Mit der Buchung bzw. spätestens mit der Übernahme des E-Bikes erkennt die mietende Person diese Miet- und Nutzungsbedingungen an. Die Überlassung erfolgt ausschließlich für den vereinbarten Zeitraum und zum persönlichen Gebrauch der mietenden Person.

Ein Anspruch auf die Überlassung eines bestimmten E-Bikes besteht nicht. Die Gemeinde ist berechtigt, bei technischen Problemen, Beschädigungen, Wartungsbedarf oder aus sonstigen sachlichen Gründen ein anderes E-Bike zur Verfügung zu stellen oder eine Buchung erforderlichenfalls abzusagen.

  • Nutzungsberechtigung

Zur Nutzung eines E-Bikes sind ausschließlich volljährige Personen berechtigt, die körperlich und geistig in der Lage sind, ein E-Bike sicher zu führen. Die Gemeinde ist berechtigt, bei der Übergabe einen amtlichen Lichtbildausweis zur Feststellung der Identität zu verlangen. Das E-Bike darf ausschließlich von jener Person benutzt werden, auf deren Namen die Buchung erfolgt ist. Eine Weitergabe des E-Bikes an Familienangehörige, Freunde oder sonstige Dritte ist nicht zulässig.

Eine Weitervermietung, entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Verpfändung, Veräußerung oder sonstige Überlassung an Dritte ist untersagt.

  • Mietpreis und Zahlung

Die Höhe des Mietpreises richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Buchung im Buchungsportal der Gemeinde Tillmitsch ausgewiesenen Preis. Der Mietpreis ist am Tag der Vermietung vor Übernahme des E-Bikes direkt beim Tillmitscher Seetreff / Badebucht Tillmitsch zu entrichten. Mit der Buchung erklärt sich die mietende Person mit dem im Buchungsportal ausgewiesenen Mietpreis einverstanden.

  • Buchung und Zustandekommen des Mietverhältnisses

Die Reservierung erfolgt über das von der Gemeinde Tillmitsch zur Verfügung gestellte Buchungssystem bzw. auf einem von der Gemeinde ausdrücklich zugelassenen anderen Weg. Die Buchung wird für den ausgewählten Zeitraum vorgenommen. Die mietende Person hat bei der Buchung vollständige und richtige Angaben zu machen. Die Gemeinde kann eine Buchung ablehnen oder stornieren, wenn das E-Bike aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung, notwendiger Wartungsarbeiten, höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen nicht verkehrssicher zur Verfügung gestellt werden kann. Aus einer derartigen Nichtbereitstellung können keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Ersatzansprüche abgeleitet werden.

  • Mietdauer, Übergabe und Rückgabe

Die Mietdauer richtet sich nach dem bei der Buchung vereinbarten Zeitraum. Das E-Bike ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vorgesehenen Übergabeort abzuholen und spätestens zum Ende des gebuchten Zeitraumes vollständig am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietzeitraumes ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Tillmitsch zulässig.

Eine verspätete Rückgabe ist der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben!

Die mietende Person hat das E-Bike einschließlich des gesamten übergebenen Zubehörs, insbesondere Schlüssel, Fahrradschloss und gegebenenfalls Ladegerät, vollständig zurückzugeben. Bei wiederholter verspäteter Rückgabe, Nichtrückgabe oder sonstigen erheblichen Verstößen gegen diese Nutzungsbedingungen kann die Gemeinde die mietende Person von zukünftigen Buchungen ausschließen.

  • Übernahme und Prüfung des E-Bikes

Das E-Bike wird in einem verkehrssicheren und gebrauchsfähigen Zustand übergeben. Die mietende Person ist verpflichtet, das E-Bike bei der Übernahme auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Mängel zu prüfen und solche unverzüglich der Gemeinde bekanntzugeben. Bereits vorhandene wesentliche Schäden können bei der Übergabe dokumentiert werden. Die mietende Person hat sich vor Fahrtantritt insbesondere davon zu überzeugen, dass Bremsen, Beleuchtung, Reifen und sonstige sicherheitsrelevante Einrichtungen augenscheinlich funktionsfähig sind. Treten während der Nutzung sicherheitsrelevante Mängel oder Schäden auf, ist die Fahrt unverzüglich zu unterbrechen. Das E-Bike darf erst weiterbenutzt werden, wenn eine sichere Benutzung gewährleistet ist.

  • Pflichten der mietenden Person

Die mietende Person ist verpflichtet, das E-Bike und das überlassene Zubehör sorgfältig, sachgerecht und entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung zu behandeln. Die jeweils geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Das E-Bike darf nur entsprechend seiner Bauart und seinem vorgesehenen Einsatzzweck verwendet werden. Die mietende Person hat ihre Fahrweise jederzeit dem persönlichen Können, den Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen sowie den besonderen Eigenschaften eines E-Bikes anzupassen. Die Gemeinde Tillmitsch empfiehlt ausdrücklich das Tragen eines geeigneten Fahrradhelmes. Eigenmächtige Umbauten, technische Veränderungen, Manipulationen oder Eingriffe am E-Bike sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Eingriffe in Motorsteuerung, Geschwindigkeitsbegrenzung, Bremsanlage, Beleuchtung, Akku, Elektronik oder Software. Die Entfernung oder Manipulation von Kennzeichnungen, Inventarnummern, GPS-Trackern oder sonstigen Sicherungs- und Ortungseinrichtungen ist untersagt.

  • Stornierung und Nichtabholung

Eine Buchung kann durch die mietende Person bis mehr als drei Tage vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraumes kostenfrei storniert werden. Erfolgt die Stornierung innerhalb von drei Tagen vor Beginn des vereinbarten Mietzeitraumes, ist die Gemeinde Tillmitsch berechtigt, 25 % der vereinbarten Mietkosten als Stornogebühr zu verrechnen. Wird das gebuchte E-Bike zum vereinbarten Zeitpunkt ohne vorherige Stornierung nicht abgeholt („No-Show“), ist die Gemeinde Tillmitsch berechtigt, 50 % der vereinbarten Mietkosten zu verrechnen. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Zeitpunkt des Einlangens der Stornierung bei der Gemeinde Tillmitsch bzw. im verwendeten Buchungssystem. Kann das E-Bike aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung, notwendiger Wartungsarbeiten oder aus sonstigen von der Gemeinde zu vertretenden Gründen nicht bereitgestellt werden, entstehen der mietenden Person keine Kosten. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig rückerstattet.

Bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, die eine sichere Nutzung des E-Bikes wesentlich beeinträchtigen oder aus Sicht der Gemeinde nicht vertretbar erscheinen lassen, kann die Buchung kostenfrei storniert werden. Dies gilt insbesondere bei Unwettern, Sturm, starkem Schneefall, Eisglätte oder vergleichbaren außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen.

Gewöhnliche Wettererscheinungen wie Regen, niedrige Temperaturen oder bewölktes Wetter begründen für sich allein keinen Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung. In begründeten außergewöhnlichen Einzelfällen kann die Gemeinde Tillmitsch von der Verrechnung einer Stornogebühr ganz oder teilweise absehen.

  • Verbotene Nutzung

Die Benutzung des E-Bikes ist insbesondere untersagt:

  • unter Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln, Drogen oder sonstigen berauschenden Substanzen;
  • bei Einnahme von Medikamenten oder bei sonstigen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, wenn dadurch die sichere Führung des E-Bikes beeinträchtigt werden kann;
  • für Rennen, Wettkämpfe, Zeitfahrten oder vergleichbare Veranstaltungen;
  • für Sprünge, Stunts, Downhill-Fahrten, Bikeparks oder vergleichbare Nutzungen, sofern das E-Bike hierfür nicht ausdrücklich vorgesehen und von der Gemeinde freigegeben wurde;
  • zur Beförderung weiterer Personen, sofern das E-Bike hierfür nicht ausdrücklich ausgestattet und zugelassen ist;
  • zum Ziehen oder Abschleppen anderer Fahrzeuge, Fahrräder oder Personen;
  • zum Transport von Gegenständen, wenn dadurch die zulässige Belastung überschritten oder die sichere Führung des E-Bikes beeinträchtigt wird;
  • zur Weitervermietung oder sonstigen Weitergabe an Dritte;
  • für rechtswidrige Zwecke;
  • sowie in jeder sonstigen Weise, die über den gewöhnlichen und bestimmungsgemäßen Gebrauch eines E-Bikes hinausgeht.
  • Die mietende Person hat jede besonders riskante oder offensichtlich materialschädigende Fahrweise zu unterlassen.
  • Alkohol, Drogen und sonstige Beeinträchtigungen

Die Benutzung des E-Bikes unter Einfluss von Alkohol ist unabhängig davon untersagt, ob die gesetzlich maßgebliche Alkoholgrenze bereits erreicht oder überschritten ist. Ebenso ist die Nutzung unter Einfluss von Suchtmitteln, Drogen oder sonstigen berauschenden Substanzen untersagt. Die mietende Person darf das E-Bike auch dann nicht benutzen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit aufgrund von Medikamenten, Erkrankung, Erschöpfung oder sonstigen Umständen beeinträchtigt ist. Verstöße gegen diese Bestimmung können zum sofortigen Ausschluss von der weiteren Nutzung und von zukünftigen Mietvorgängen führen.

  1. Sicherung gegen Diebstahl

Die mietende Person ist verpflichtet, das E-Bike während des gesamten Mietzeitraumes sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Wird das E-Bike unbeaufsichtigt abgestellt, ist es mit dem von der Gemeinde bereitgestellten bzw. vorgeschriebenen Fahrradschloss ordnungsgemäß an einem geeigneten, festen und gegen einfache Entfernung gesicherten Gegenstand anzuschließen. Das bloße Versperren eines Rades ohne Verbindung mit einem festen Gegenstand gilt grundsätzlich nicht als ausreichende Diebstahlsicherung, sofern ein geeignetes Anschließen möglich ist. Das E-Bike ist nach Möglichkeit an einem sicheren und einsehbaren Ort abzustellen. Bei längerer unbeaufsichtigter Abstellung, insbesondere über Nacht, ist nach Möglichkeit eine versperrte oder sonst besonders gesicherte Abstellmöglichkeit zu verwenden. Schlüssel und gegebenenfalls Display oder andere abnehmbare Komponenten dürfen bei unbeaufsichtigtem Abstellen nicht am E-Bike zurückgelassen werden.

  1. Diebstahl, Einbruch, Vandalismus und Verlust

Jeder Diebstahl, versuchte Diebstahl, Vandalismusschaden oder Verlust des E-Bikes oder von Zubehör ist unverzüglich der Gemeinde Tillmitsch zu melden. Bei Diebstahl, versuchtem Diebstahl oder Vandalismus ist unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten. Die mietende Person hat der Gemeinde sämtliche für die Schadensabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen, insbesondere die polizeiliche Anzeigenbestätigung, zur Verfügung zu stellen. Die mietende Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über Ort, Zeitpunkt, Art der Sicherung und sonstige Umstände des Vorfalls zu machen. Besteht für das E-Bike Versicherungsschutz, richtet sich die Schadensabwicklung nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen. Soweit ein Versicherer aufgrund eines von der mietenden Person schuldhaft verursachten Verstoßes gegen Sicherungs-, Anzeige-, Melde- oder sonstige Obliegenheiten seine Leistung berechtigt verweigert oder kürzt, haftet die mietende Person nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den dadurch der Gemeinde entstandenen Schaden.

  • Schäden und Beschädigungen

Die mietende Person hat das E-Bike pfleglich zu behandeln und Beschädigungen möglichst zu vermeiden. Jede während des Mietzeitraumes auftretende Beschädigung ist der Gemeinde spätestens bei der Rückgabe, bei sicherheitsrelevanten oder erheblichen Schäden jedoch unverzüglich mitzuteilen. Die mietende Person haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am E-Bike oder am überlassenen Zubehör, die sie schuldhaft verursacht hat. Normale Abnutzung und üblicher Verschleiß infolge einer ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Nutzung stellen keinen von der mietenden Person zu ersetzenden Schaden dar. Insbesondere haftet die mietende Person nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, verbotene Nutzung, vorsätzliche Beschädigung, schuldhafte Missachtung dieser Nutzungsbedingungen oder eigenmächtige technische Veränderungen verursacht werden. Die mietende Person ist nicht berechtigt, Schäden selbst zu reparieren, reparieren zu lassen oder Reparaturaufträge auf Kosten der Gemeinde zu erteilen, sofern dies nicht zuvor ausdrücklich mit der Gemeinde vereinbart wurde.

  • Verhalten bei Unfall

Bei einem Unfall ist zunächst für die erforderliche Absicherung der Unfallstelle und gegebenenfalls für Erste Hilfe zu sorgen. Bei Personenschäden sind unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Bei Unfällen mit anderen Verkehrsteilnehmenden sind jedenfalls Name, Anschrift und Kontaktdaten der Beteiligten sowie nach Möglichkeit allfälliger Zeuginnen und Zeugen festzuhalten. Bei beteiligten Kraftfahrzeugen sind zusätzlich Kennzeichen und Versicherungsdaten aufzunehmen. Soweit gesetzlich erforderlich oder zur Klärung des Unfallherganges notwendig, ist die Polizei beizuziehen. Die mietende Person hat die Gemeinde Tillmitsch über jeden Unfall, bei dem das E-Bike beschädigt wurde oder Ansprüche Dritter denkbar sind, unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen der Gemeinde ist eine schriftliche und wahrheitsgemäße Darstellung des Unfallherganges vorzulegen. Schuldanerkenntnisse oder sonstige Erklärungen zur Übernahme der Haftung gegenüber Dritten dürfen nicht im Namen der Gemeinde abgegeben werden. Ein beschädigtes E-Bike darf nicht weiter benutzt werden, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass es weiterhin verkehrssicher ist.

  • Versicherung

Für die von der Gemeinde Tillmitsch zur Verfügung gestellten E-Bikes kann eine Versicherung gegen bestimmte Schäden, insbesondere Diebstahl, Vandalismus oder Beschädigungen, bestehen. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Aus dem Bestehen einer Versicherung kann die mietende Person keinen über den Versicherungsvertrag hinausgehenden Anspruch ableiten. Insbesondere bedeutet eine Sachversicherung des E-Bikes nicht automatisch, dass Personenschäden der mietenden Person oder Schadenersatzansprüche Dritter durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Allfällige Selbstbehalte sowie Schäden, die aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der mietenden Person nicht vom Versicherer übernommen werden, können der mietenden Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgeschrieben werden.

  • Haftung für Schäden Dritter und Verwaltungsstrafen

Die mietende Person ist für die Einhaltung sämtlicher für die Nutzung geltenden gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Verwaltungsstrafen, Geldstrafen, Gebühren oder sonstige Kosten, die aufgrund eines von der mietenden Person gesetzten Verhaltens entstehen, sind von dieser selbst zu tragen. Wird die Gemeinde aufgrund eines von der mietenden Person schuldhaft verursachten Verstoßes in Anspruch genommen, bleibt ein gesetzlicher Rückersatzanspruch der Gemeinde gegenüber der mietenden Person unberührt. Für Schäden, die die mietende Person während der Nutzung des E-Bikes Dritten zufügt, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Der mietenden Person wird empfohlen, zu prüfen, ob eine private Haftpflichtversicherung besteht und die Benutzung fremder bzw. gemieteter Fahrräder und E-Bikes davon umfasst ist.

  • Haftung der Gemeinde Tillmitsch

Die Gemeinde Tillmitsch stellt ausschließlich E-Bikes zur Verfügung, die nach ihrer Beurteilung zum Zeitpunkt der Übergabe verkehrssicher und gebrauchsfähig sind. Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeinde übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die ausschließlich dadurch entstehen, dass die mietende Person das E-Bike entgegen diesen Nutzungsbedingungen, entgegen gesetzlichen Vorschriften oder offensichtlich unsachgemäß verwendet. Ebenso haftet die Gemeinde nicht für persönliche Gegenstände der mietenden Person, die während der Nutzung verloren gehen, beschädigt oder gestohlen werden, soweit die Gemeinde den Schaden nicht schuldhaft verursacht hat. Gesetzlich zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich Personenschäden sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden, bleiben unberührt.

  • Technische Defekte und Pannen

Bei einem technischen Defekt ist die Gemeinde Tillmitsch unverzüglich zu verständigen. Das E-Bike darf bei einem sicherheitsrelevanten Defekt nicht weiter benutzt werden. Die mietende Person darf ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde keine Reparaturen oder den Austausch von Bauteilen beauftragen. Ausgenommen sind Maßnahmen, die zur unmittelbaren Gefahrenabwehr zwingend erforderlich sind. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatz-E-Bikes besteht nur nach Maßgabe der tatsächlichen Verfügbarkeit.

  • Akku und Ladegerät

Der Akku des E-Bikes darf ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden. Sofern ein Ladegerät mitübergeben wird, darf der Akku grundsätzlich nur mit dem dafür vorgesehenen Ladegerät geladen werden. Akku, Ladegerät und elektrische Komponenten dürfen nicht geöffnet, verändert oder manipuliert werden. Beschädigte Akkus oder Ladegeräte dürfen nicht weiterverwendet oder geladen werden. Auffälligkeiten wie starke Erwärmung, Verformung, ungewöhnliche Geruchsbildung oder sonstige Beschädigungen sind unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

  • Reinigung und Rückgabezustand

Das E-Bike ist in einem Zustand zurückzugeben, der einer gewöhnlichen und bestimmungsgemäßen Nutzung entspricht. Normale Verschmutzungen infolge einer üblichen Fahrradtour sind zulässig. Bei außergewöhnlicher oder mutwillig verursachter Verschmutzung, die eine besondere Reinigung erforderlich macht, kann die Gemeinde der mietenden Person die tatsächlich angefallenen und angemessenen Reinigungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verrechnen.

  • Nichtrückgabe und missbräuchliche Verwendung

Wird das E-Bike nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, ist die mietende Person verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich über den Grund der Verzögerung zu informieren. Bei unbegründeter Nichtrückgabe ist die Gemeinde berechtigt, sämtliche erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Wiedererlangung des E-Bikes zu setzen. Die mietende Person haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und angemessene Kosten, die der Gemeinde aufgrund einer von ihr schuldhaft verursachten Nichtrückgabe entstehen. Der Verkauf, die Verpfändung, die Weitervermietung oder sonstige Verfügung über das E-Bike oder Teile davon ist ausdrücklich untersagt.

  • Ausschluss von der Nutzung

Die Gemeinde Tillmitsch kann Personen insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese Miet- und Nutzungsbedingungen, bei unsachgemäßem Umgang mit den E-Bikes, bei verspäteter oder unterlassener Rückgabe sowie bei falschen Angaben von zukünftigen Buchungen ausschließen. Die Gemeinde kann die Herausgabe eines E-Bikes verweigern, wenn begründete Zweifel an der sicheren oder vertragsgemäßen Nutzung bestehen. Dies gilt insbesondere bei erkennbarer Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder sonstige berauschende Substanzen.

  • Datenschutz

Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Buchung, Übergabe und Abwicklung der E-Bike-Vermietung erhoben werden, werden nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung der Gemeinde Tillmitsch bzw. den Datenschutzinformationen zum verwendeten Buchungssystem zu entnehmen.

  • Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben von diesen Miet- und Nutzungsbedingungen unberührt. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Miet- und Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen.

Gemeinde Tillmitsch
Dorfstraße 87
8434 Tillmitsch

Stand: Oktober 2026

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Dienstag: 07:30 Uhr – 12:00 Uhr
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